Ausschluss von Juden aus Einzelhandel, Handwerk und Marktverkehr

Entsprechend der "Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben" vom 12. November 1938, durch die Juden aus sämtlichen unternehmerischen Positionen und Stellungen als leitende Angestellte ausgeschlossen werden, fordert der Reichswirtschaftsminister in einem Runderlass mit Wirkung vom 1. Januar 1939 den Ausschluss aller Juden aus dem Einzelhandel, dem Handwerk und dem Marktverkehr.

Er verfügt: "Soweit jüdische Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe infolge der Ereignisse am 8., 9. und 10. November geschlossen worden sind, sollen sie als jüdische Gewerbebetriebe grundsätzlich nicht wieder geöffnet werden. Eine Wiedereröffnung soll nur erfolgen, wenn die Überführung in nichtjüdische Hand gesichert ist."

Etwaige während des Pogroms entstandene Schäden an den Geschäften sind von den jüdischen Besitzern vor dem erzwungenen Verkauf selbst zu beseitigen.