Wehrkraftzersetzung

Als Wehrkraftzersetzung galten nach der Verordnung zum "Kriegssonderstrafrecht" vom 17.8.1938 neben Wehrdienstentziehung, Selbstverstümmelung, Anstiftung zur Fahnenflucht auch die öffentliche Aufforderung zur Verweigerung der Dienstpflicht in der Wehrmacht. Eine sich radikalisierende Rechtsprechung (insbesondere durch Volksgerichtshof und Reichskriegsgericht) ahndete selbst nichtöffentliche kritische Äußerungen als Defätismus und Wehrkraftzersetzung vielfach mit der Todesstrafe.

Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 798