Erbgesundheitsgericht

Gericht, das den rassistischen Maßstäben entsprechende Zwangssterilisationen verordnete

Erbgesundheit war ein pseudomedizinischer Begriff zur Begründung "rassehygienischer" Maßnahmen. Um den deutschen "Volkskörper" gesund zu halten, mussten "Erbkranke", "Minderwertige" und "Gemeinschaftsunfähige" "ausgemerzt" werden. 1933 wurde bereits ein Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses verabschiedet. Gleichzeitig wurde das Erbgesundheitsgericht geschaffen. Es war jedem Amtsgericht angegliedert und bestand aus einem Amtsrichter und zwei Ärzten.

Das Erbgesundheitsgericht entschied über Zwangssterilisationen, die zahlreiche Menschen betraf: Wer an schwerem Alkoholismus, geistigen und körperlichen Behinderungen, Schizophrenie, Gehörlosigkeit, Blindheit und zahlreichen anderen angeblichen oder tatsächlichen Krankheiten litt, konnte zwangssterilisiert werden. Ärzte, Lehrer oder Fürsorger zeigten die Opfer beim Gericht an.

1933 bis 1945 wurden etwa 400 000 Personen zwangssterilisiert, auch zahlreiche sozial Unterprivilegierte.

Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 448