"Mischling"

Die Nationalsozialisten unterschieden zwischen Juden, „Halbjuden“ und „Vierteljuden“.

Neben Juden und „Ariern“ definierten die Nationalsozialisten mit den Nürnberger Gesetzen 1935 Mischlinge als Menschen mit einer teilweise jüdischen Abstammung. Man unterschied zwischen „Mischling ersten Grades“ („Halbjuden“) und „Mischling zweiten Grades“ („Vierteljuden“).

Die Einteilung erfolgte über die Anzahl der jüdischen Großeltern: Wer drei oder vier jüdische Großeltern hatte, war „Volljude“ und fiel unter die nationalsozialistische Vernichtungspolitik. Mit zwei jüdischen Großeltern war man „Mischling ersten Grades“, mit einem jüdischen Großelternteil „Mischling zweiten Grades“. Mischlinge durften nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören oder mit einem Juden verheiratet sein – sonst galten sie ebenfalls als Juden.

„Mischlinge zweiten Grades“ wurden als „Reichsbürger“ angesehen und wurden zur Wehrmacht eingezogen. Obwohl „Mischlinge ersten Grades“ formal dieselben Rechte auf dem Papier besaßen wie ein „Arier“, waren sie einer Reihe von Diskriminierungen ausgesetzt, die gegen Ende des Dritten Reiches immer mehr zunahmen: Eine Eheschließung mit einem „Arier“ bedurfte einer Sondergenehmigung, die fast nie erteilt wurde. Ab 1939 durften sie sich nicht mehr an Hochschulen immatrikulieren, ab 1942 keine höheren Schulen besuchen.

Auf der Wannsee-Konferenz im Januar 1942 wurden verschiedene Pläne zur Behandlung der Mischlinge von Massensterilisierung bis zur Ansiedlung im Osten diskutiert, allerdings nicht realisiert. Ab 1941 wurden die Mischlinge verstärkt zur Zwangsarbeit eingezogen und ab 1944 in verschiedene Arbeitslager deportiert.

Benz: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 586 f.