SS- und Polizeigerichtsbarkeit

Die Gerichte wurden 1939 eingerichtet und verhandelte Vergehen von Polizeibeamten oder SS-Angehörigen.

Per Ministererlass vom 17. Oktober 1939 wurde die Sondergerichtsbarkeit für Angehörige der SS und der Polizeiverbände "in besonderem Einsatz" geschaffen. Während des Krieges wurde die SS- und Polizeigerichtsbarkeit auf die gesamte Ordnungspolizei ausgeweitet.

Nach dem Erlass wurden Strafverfahren gegen Polizeibeamte und SS-Angehörige nicht mehr vor ordentlichen Gerichten, sondern vor den eigens eingerichteten SS- und Polizeigerichten verhandelt. Die höchste Instanz war das Hauptamt SS-Gericht in München.

Die Rechtsfindung und Gesetze sollten "entsprechend den Grundanschauungen der SS auszulegen seien", so ein Erlass des Jahres 1942. In der Praxis bedeutete dies harte Strafen bei "Kameradschaftsverbrechen" und eine nachsichtige Verfolgung von Übergriffen gegen politische Gegner oder "rassisch unerwünschte" Personen.

Benz, Wolfgang u.a. (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, Berlin 1999